Bootsführerschein – Nachweis des Farbsehens ab sofort beim Augenoptiker möglich

Mit Wirkung vom 30. Juni 2023 wurde die Schiffsbetriebsverordnung dahingehend geändert, dass der Nachweis über das ausreichende Farbunterscheidungsvermögen nunmehr auch von Augenoptikerinnen und Augenoptikern ausgestellt werden kann.

Diese gesetzliche Änderung wurde aufgrund der nachhaltigen Initiative der Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufsgruppe Augen- und Kontaktlinsenoptiker ermöglicht. Im § 30 Abs. 7 der Schiffsbetriebsverordnung ist nunmehr der Beruf des Augenoptikers explizit angeführt. 

(7) Das ärztliche Gutachten betreffend die körperliche und geistige Eignung ist von in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten gemäß §§ 8 und 34 FSG in Verbindung mit § 22 FSG-GV zu erstellen. Der Nachweis über das ausreichende Farbunterscheidungsvermögen ist von sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten oder von Augenoptikerinnen bzw. Augenoptikern auszustellen.

Verbesserung des örtlichen und zeitlichen Zugangs für Farbsehtest

Die Änderung der gesetzlichen Verordnung lässt den Bewerbern für einen österreichischen Bootsführerschein – also die Personengruppen der Schiffführer, Kapitäne, Maschinisten und Führern von Jachten – welche zusätzlich zur Eignung zum Lenken des jeweiligen Kraftfahrzeuges das Farbunterscheidungsvermögen nachweisen müssen, die Möglichkeit diesen Nachweis bei einem Augenoptiker ihrer Wahl zu erbringen.

=> Eine Vorlage für das Gutachten steht hier zum Download bereit.

Den gesamten Text aller diesbezüglichen Änderungen der Verordnungen finden sich in der RIS Datenbank.