Bundesinnung warnt vor den Auswirkungen der Novellierung des Werbeverbots

In einer aktuellen Presseaussendung kritisiert die Bundesinnung der Augenoptiker/Optometristen die Novellierung des §3 (Werbeverbot) der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer. Sie ermöglicht Ärzten künftig wirtschaftliche Vermerke wie zum Beispiel Markennennungen und Verkaufsstellen auf Verordnungen. „Bei Hilfsmitteln/Medizinprodukte eine klare Überschreitung ihrer Fachkompetenz und Zuständigkeit“, stellt die Bundesinnung der Augenoptiker/Optometristen in ihrer Aussendung fest.

Zulässig ist die sachliche, wahre und das Ansehen der Ärzteschaft nicht beeinträchtigende Information über Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige Medizinprodukte sowie über deren Hersteller und Vertreiber in Ausübung des ärztlichen Berufes.

Dieser Satz ist seit Dezember 2015 neu im §3 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die „Art und Form zulässiger ärztlicher Information in der Öffentlichkeit idF vom 21.12.2015“, jenem Paragraphen, der ein ausdrückliches Werbeverbot für Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte sowie für deren Hersteller und Vertreiber ausspricht.

Es ist nun erlaubt auf Handel und Fertigung bezogene Vermerke wie Markennennungen, Verkaufsstellen auf Verordnungen anzubringen. Die Bundesinnung der Augenoptiker/Optometristen sieht dieses Vorgehen: „als eine rein wirtschaftlich motivierte Strategie und gibt zu bedenken, dass Ärzte demnach auch Empfehlungen ausstellen können, die nicht von ihrer Fachkompetenz und Zuständigkeit abgedeckt sind und dabei in die Produkthaftung des Augenoptikers eingreifen, was zu einem Gesetzeskonflikt führt“.

Google is your friend: Im Content Management System der Niederösterreichischen Ärztekammer finden sich rechtliche Hilfestellungen zur Auslegung der Novellierung des Werbeverbots – exakt mit einem Beispiel aus der Augenoptik. So sei „beispielweise eine Information über Hersteller besonders leichter Brillen oder eine Information über die Verträglichkeit von bestimmten Kontaktlinsen“ eine zulässige Information über Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige Medizinprodukte sowie über deren Hersteller und Vertreiber.

Zeitungen berichten über die Auswirkungen der Novellierung des Werbeverbots

=> Kompletter Pressetext der Bundesinnung Augenoptiker/Optometristen auf OTS
=> Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit
=> Recht einfach, JuristInnen der Ärztekammer beantworten Ihre Fragen, Klarstellung in der Werberichtlinie

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