Anerkennung der österreichischen Lehrabschlussprüfungen Augenoptiker und Hörakustiker in der EU

Die österreichische Lehrabschlussprüfung, wie beispielsweise auch jene der Augenoptiker oder Hörakustiker, wird in der europäischen Union als Basisausbildung in allen EU-Staaten in der Regel unkompliziert anerkannt. Diese Vereinfachung gegenseitiger Anerkennungen von Basisausbildungen wurde bereits im Jahr 2005 im Zuge einer Richtline des europäischen Parlamentes und des Rates festgelegt.

Vereinfachte Möglichkeit der unselbstständigen Berufsausübung bei Wechsel in einen anderen EU-Staat

Die sogenannte Gleichhaltung von Lehrabschlussprüfungen beziehungsweise vergleichbare Basis-Ausbildungen innerhalb der Europäischen Union basiert auf der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[1]. Diese Richtlinie ermöglicht es EU-Bürgern, ihre in einem Mitgliedstaat erworbene Lehrabschlussprüfung oder eine gleichwertige Basisausbildung eines bestimmten Berufes in einem anderen EU Mitgliedstaat anerkennen zu lassen.

Diese EU-Richtlinie 2005/36/EG wurde in den nachfolgenden Jahren in den einzelnen europäischen Staaten in das jeweils nationales Recht umgesetzt. In Österreich erfolgte dies beispielsweise über das Berufsqualifikationsanerkennungsgesetz[2,3,4]. So können EU-Bürger, die in einem anderen EU-Staat eine zur österreichischen Lehrabschlussprüfung gleichwertige Prüfung zur unselbstständigen Ausübung abgelegt haben, beim Bundesministerium Wirtschaft, Energie und Tourismus online einen „Gleichhaltungsantrag Lehrabschlussprüfung“ einbringen. Ähnliche Verfahren gibt es in allen EU-Staaten.

Hingegen gibt es bei der selbstständigen Ausübung bei einem Länderwechsel in der EU keine vereinfachte oder gar „automatische“ gegenseitige Anerkennung in allen Berufen. Bei den gewerblichen Berufen sind in Österreich derzeit nur 47 Berufe hinsichtlich einer vereinfachten Anerkennung gelistet, wenn der Antragsteller mit Befähigung aus einem anderen EU-Staat nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen für das die Anerkennung beantragt wird[5,6]. Die Berufe Augenoptiker und Hörakustiker sind im Gesetzestext in der EU/EWR – Anerkennungsverordnung §2 Abs 2 für eine selbstständige Ausübung des Berufes jedoch nicht gelistet[6].

Fazit

Die Europäische Union geht offenbar sehr sorgfältig mit reglementierten Berufen hinsichtlich der selbstständigen Ausübung  um, deren Befähigung zuvor in einem anderen EU-Staat erlangt wurde. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass insbesondere die Ausbildung, das Prüfungswesen und letztendlich auch die Ausübungsrechte für die selbstständigen Ausübung in Berufen wie der Augenoptik und Hörakustik in den einzelnen europäischen Ländern extrem unterschiedlich sind. So unterschiedlich, dass eine diesbezügliche „automatische gegenseitige Anerkennung“, bei einem Wechsel in einen anderen EU-Staat, in absehbarer Zeit nicht realistisch erscheint. Für die selbstständige Berufsausübung in bestimmten reglementierten Gewerben, wie dem Augenoptiker oder Hörakustiker, ist eine genaue Prüfung je nach Einzelfall und gegebenenfalls mit Anträgen durch individuelle Befähigungsnachweise aus jetziger Sicht deshalb weiterhin sinnvoll.

Zugleich stellt die EU-Richtlinie 2005/36/EG aber sicher, dass mit einer österreichischen Lehrabschlussprüfung in den Gewerben Augenoptiker oder Hörakustiker ein unselbstständiges Arbeiten – respektive als Angestellter unter Aufsicht einer zur selbstständigen Ausübung juristisch zugelassenen Person – in einem anderen EU-Staat sehr wohl möglich ist. Somit die im Inland erworbene Basisausbildung auch in anderen EU-Staaten anerkannt wird. Auf Basis dieser EU-Richtlinie ist mit der positiv abgelegten, österreichischen Lehrabschlussprüfung ein Leben und Arbeiten als Angestellter in seinem Beruf auch in einem anderen EU-Staat möglich.

Die vereinfachte gegenseitige europäische Anerkennung von gewerblichen Basisausbildungen zur unselbstständigen Berufsausübung, wie der Lehrabschlussprüfung, ist ein großartiges Beispiel wie ein gemeinsames Europa Dank des europäischen Parlaments und Rates ausgezeichnet funktionieren kann.

Quellen:

  1. RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. Available at: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:255:0022:0142:de:PDF (Accessed: 07 February 2026).
  2. Gleichhaltung von ausländischen Prüfungszeugnissen, Berufsausbildungsgesetz, §27a, Available at: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P27a/NOR40118864 (Accessed: 07 February 2026).
  3. Anerkennung einer ausländischen Berufsausbildung im BAG. Available at: https://www.wko.at/lehre/gleichhaltung-ausland-lap (Accessed: 07 February 2026).
  4. Gleichhaltung oder Bewertung einer ausländischen Berufsausbildung. Available at: https://www.bmwet.gv.at/Themen/Lehre-und-Berufsausbildung/Gleichhaltung.html (Accessed: 07 February 2026).
  5. EU/EWR – Anerkennungsverordnung, §1, Available at: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/225/P1/NOR40251264 (Accessed: 07 February 2026).
  6. EU/EWR – Anerkennungsverordnung, §2, Available at: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2008/225/P2/NOR40251265 (Accessed: 07 February 2026).

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