Neue Zusatzverordnung der ÖGK per Stichtag 1. Oktober 2024 in Kraft

Im Dezember 2022 wurden – Dank Änderung der Krankenordnung – die österreichischen Augenoptikermeister, Kontaktlinsenoptiker und Optometristen hinsichtlich der Verordnung von Sehbehelfen integriert. In Folge trat mit 1. Jänner 2023 der neue ÖGK-Kassenvertrag in Kraft, in dem das Recht der unmittelbaren Verordnung durch Augenoptikermeister und Kontaktlinsenoptiker bundesweit einheitlich verschriftlicht wurde. Rückwirkend mit 1. Oktober 2024 trat nunmehr die erste Zusatzverordnung in Kraft, die weitere Meilensteine gleichsam für Versicherte, Augenoptikermeister, Kontaktlinsenoptiker und die ÖGK bereit hält.

Augenoptikermeister und Kontaktlinsenoptiker können ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr Brillen und Kontaktlinsen verordnen und mit der ÖGK abrechnen

Von der ÖGK autorisierte Augenoptikermeister und Kontaktlinsenoptiker können seit dem 1. Oktober 2024 jedwede Erst- und Folgeversorgung bei ÖGK-Versicherten ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr für Brillen und Kontaktlinsen mit einer unmittelbaren Verordnung verordnen und abrechnen.

Dabei ist zu beachten, dass die autorisierten Augenoptikermeister und Kontaktlinsenoptiker, im Fall eines Hinweises auf eine Erkrankung der Augen, im Sinne der berufsrechtlichen Vorschriften vorgehen und gegebenenfalls den Versicherten an einen Augenfacharzt verweisen müssen. Dies entspricht wohl auch der bisherigen meist gelebten Praxis und ist nunmehr konkret im Kassenvertrag – im Zuge der Herabsetzung des Versichertenalters – verschriftlicht worden. Zudem wurde die Qualitätssicherung zur Sicherheit der Versicherten verschärft, auf die in diesem Beitrag noch ausführlicher eingegangen wird.

Auch wurde seitens der ÖGK und der Wirtschaftskammer Österreich vereinbart, dass eine Dokumentationspflicht hinsichtlich der Aufklärung durch den autorisierten Augenoptikermeister und Kontaktlinsenoptiker über die Notwendigkeit einer Konsultation bei einem Augenfacharzt weiterhin besteht. Dies grenzt die Dienstleistungen der Augenoptikermeister und Kontaktlinsenoptiker von eindeutig medizinischen Leistungen ab, wird bei der Ausstellung der unmittelbaren Verordnung festgehalten und vom Kunden unterschrieben. Dokumentiert wird, ob bereits ein Termin bei einem Augenarzt stattgefunden hat, ein Termin vereinbart wurde oder dies aktuell noch nicht der Fall ist.

Qualitätssicherung stellt eine zentrale Rolle in der Versorgung der Versicherten dar

Das Qualitätssicherungskriterium „autorisierter Augenoptikermeister und autorisierter Kontaktlinsenoptiker bildet ab 1. Oktober 2024 einen ganz wesentlichen Faktor des Gesamtvertrags nebst dem ersten Zusatzprotokoll und wird demnach ausnahmslos umgesetzt.

Für die Abrechnung von Brillen mit Kunststoffgläsern, Kontaktlinsen und vergrößernden Sehhilfen mit der ÖGK, muss pro Betriebsstätte die dazu autorisierte Person namhaft gemacht werden. Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie müssen für die Abrechnung von Kontaktlinsen weiterhin kein Befähigungszeugnis im Gewerbe Kontaktlinsenoptiker vorlegen.

Eine unmittelbare Verordnung darf ebenfalls weiterhin – wie im Kassenvertrag vom 1. Jänner 2023 festgehalten – nur von autorisierten Augenoptikermeistern und Kontaktlinsenoptikern ausgestellt werden. Jeder autorisierte Augenoptikermeister oder Kontaktlinsenoptiker darf weiterhin höchstens für zwei Betriebsstätten genannt werden, welche innerhalb einem örtlichen Zusammenhang von maximal 50 Straßenkilometern stehen. In einer der Betriebsstätten müssen die von der ÖGK autorisierten Augenoptikermeistern und Kontaktlinsenoptiker ihren Dienstort haben und auf Grund dieser Tätigkeit, beim örtlich für diese Betriebsstätte zuständigen österreichischen Sozialversicherungsträger versichert und Vollzeit beschäftigt sein. In der zweiten Betriebsstätte müssen sie mindestens einmal wöchentlich anwesend sein. Bei einer 20-stündigen Beschäftigung gilt die Autorisierung nur für eine Betriebsstätte. Die Anwesenheit der Personen ist vom Unternehmen entsprechend zu dokumentieren und der ÖGK auf Verlangen vorzulegen.

Betriebsstätten mit autorisierten Augenoptikermeistern und Kontaktlinsenoptikern können ab 1. Oktober 2024 weiterhin Kunststoffgläser, Kontaktlinsen und vergrößernden Sehhilfen mit der ÖGK abrechnen

Im ersten Zusatzprotokoll wurde – um die Qualität der Versorgung von Versicherten zu gewährleisten – nunmehr auch genau präzisiert, um welchen autorisierten Personenkreis es sich konkret im Sinne des Gesamtvertrages handelt.

Der Regelzugang zur Autorisierung stellt demnach die österreichische Augenoptikermeisterprüfung und die österreichische Befähigungsprüfung Kontaktlinsenoptiker dar.

Des Weiteren wurden im Rahmen einer Übergangsregelung jene Personen gleichgestellt, die bereits vor dem Stichtag 01.01.2023 als Einzelunternehmer oder gewerberechtliche Geschäftsführer mit einer EWR-Befähigungs- beziehungsweise Meisterprüfung oder bei der ÖGK angemeldeter Angestellter vor dem Stichtag vom 01.01.2023 mit einer EWR-Befähigungs- bzw. Meisterprüfung eines bestehenden Vertragspartners waren. Diese spezielle Übergangsregelung verfällt jedoch bei einem Ausscheiden des Angestellten aus dem Vertragspartnerbetrieb oder bei Stilllegung des Betriebes. Ausgenommen von einem Verfallen der Autorisierung sind nur Betriebsübergänge.

Personen mit einer Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung aus dem EWR-Raum müssen ihre Kompetenzen nach den österreichischen Prüfungsordnungen nachweisen

Bei Personen die außerhalb von Österreich eine Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung im EWR-Raum abgelegt haben und sich ab dem 01.01.2023 erstmals bei der ÖGK autorisieren lassen wollen, gilt die zuvor angesprochene Übergangsregelung nicht. Die Qualitätsprüfung für diesen Personenkreis erfolgt vielmehr anhand der Kriterien aus der öffentlich einsehbaren österreichischen Meisterprüfungsordnung für Augenoptiker und der Befähigungsprüfungsordnung für Kontaktlinsenoptiker im Zuge eines Fachgespräch.

Antragsteller mit einer Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung im EWR-Raum – und ohne einer österreichischen Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung – können solch ein Gutachten im Zuge einer Evaluierung durch zwei allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständigen aus jeweils zwei Bundesländern in der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufsgruppe Augen- und Kontaktlinsenoptiker beantragen und in Folge ihre Kompetenzen anhand der geltenden Kriterien der österreichischen Meisterprüfungsordnung Augenoptiker und der Befähigungsprüfungsordnung Kontaktlinsenoptiker im Zuge des Fachgesprächs nachweisen.

Kontaktlinsen für die Versorgung einer progredienten Myopie

Bei Feststellung einer progredienten Myopie und nachweislicher Dioptrienzunahme von mindestens einer Dioptrie pro Jahr kann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ab sofort eine Versorgung und bewilligungsfreie Direktverrechnung mit peripher Defokus modifizierten Kontaktlinsen oder Ortho-K Kontaktlinsen bei Indikation bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres erfolgen. Wie alle anderen Kontaktlinsen können solche Kontaktlinsen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr ebenfalls von autorisierten Kontaktlinsenoptikern mittels unmittelbarer Verordnung versorgt und abgerechnet werden.

Versorgungen von Personen mit einer progredienten Myopie sind maximal bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres seitens der ÖGK abrechenbar. Vom 22. bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres unterliegen diese allerdings der Bewilligungspflicht durch die ÖGK.

Gleichzeitige Abrechenbarkeit von Kontaktlinsen und Brillen

Bei Kindern und Jugendlichen ist ab sofort bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ist eine zeitgleiche Versorgung mit Kontaktlinsen und Brillen uneingeschränkt möglich. Die Kostenübernahme für die Brillengläser richtet sich weiterhin nach der Dioptrienhöhe.

Ab Vollendung des 15. Lebensjahres wird im Falle einer Kontaktlinsenversorgung ebenfalls eine adäquate Brillenversorgung zur Verfügung gestellt. Bis 8,00 Dioptrien werden seitens der ÖGK die Kosten für mineralische Gläser übernommen. Ab 8,25 Dioptrien bis 9,75 Dioptrien werden tarifliche Kosten für Kunststoffgläser bezahlt. Eine Brillenversorgung neben Kontaktlinsen mit höherbrechenden Kunststoffgläsern ist ab 10,00 Dioptrien im stärkeren Hauptschnitt oder Anisometropie ab 3,00 Dioptrien oder Zylinder ab 3,00 Dioptrien seitens der ÖGK gewährleistet.

Verbandkontaktlinsen

Für Verbandkontaktlinsen erfolgt die Einhebung eines allfälligen Selbstbehaltes durch die Vertragsfirmen. Sie müssen weiterhin durch einen Facharzt verordnet werden um sie mit der ÖGK abrechnen zu können.

Versorgung außerhalb der Betriebsstätte

Prinzipiell hat die Versorgung mit Sehbehelfen bei Abrechnung über die ÖGK in den Geschäftsräumlichkeiten zu erfolgen. Eine Abgabe inklusive Endkontrolle von Sehbehelfen kann in begründeten Einzelfällen aber ausnahmeweise auch am Wohnort des Versicherten erfolgen. Eine Anpassung von Sehbehelfen bei Abrechnung über die ÖGK darf am Wohnort des Versicherten nur dann erfolgen, wenn eine Bettlägerigkeit des Versicherten evident ist.

Fazit

Mit der Herabsetzung des Verordnungsalters auf das vollendete sechste Lebensjahr wird auch jenen ÖGK Versicherten stark geholfen, die lange Zeit auf einen Termin beim Facharzt warten mussten. Dies betrifft längst nicht nur ländliche Gebiete – auch in urbanen Gebieten betragen die Wartezeiten auf einen Facharzt mittlerweile mehrere Wochen. So berichtete die Wiener Ärztekammer bereits im Mai 2024 in ihrer „Präsentation der großen Wiener Wartezeitenstudie“, dass selbst Patienten in der Bundeshauptstadt Wien 44 Tage auf einen Termin beim Augenarzt warten müssen.

Durch die Verknüpfung der unmittelbaren Verordnung von autorisierten Augenoptikermeister und Kontaktlinsenoptiker mit der weitreichenden Qualitätssicherung profitieren die Versicherten der ÖGK. Und es intensiviert die Zusammenarbeit der autorisierten Augenoptikermeister und Kontaktlinsenoptiker mit den Fachärzten im Sinne der Versicherten.

Die österreichischen Augenoptikermeister und Kontaktlinsenoptiker – für die übrigens ab 1. Dezember 2024 das NQR 6 Baccalaureat-Niveau gilt – leisten damit einen weiteren wertvollen Beitrag in der Versorgung von Sehbehelfen für die Versicherten der ÖGK.

Der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufsgruppe Augen- und Kontaktlinsenoptiker und der Österreichischen Gebietskrankenkasse kann man attestieren, dass ihnen gemeinsam mit dieser ersten Zusatzvereinbarung begleitend zum Gesamtvertrag ein ausgezeichnetes Werk gelungen ist, von dem vor allem die Versicherten der ÖGK profitieren.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.