In der aktuellen CoVID-19 Krise nehmen Augenoptiker im Bereich der Gesundheitsberufe – aufgrund der Versorgung mit Heilbehelfen und Hilfsmitteln – einen besonderen Stellenwert ein. Im optikum Ticker stellen wir Ihnen ausschließlich geprüfte Informationen zu Verordnungen, zum COVID-19-Maßnahmengesetz und zu Aussendungen der Wirtschaftskammer zur Verfügung.
Dieser optikum Artikel wurde im „Lockdown 1“ bis 15. April 2020 laufend aktualisiert
15.11.2020 11:45
Den neuen Ticker zum Lockdown 2 finden Sie im optikum unter diesem Link.
15.04.2020 17:42
Auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung Gesundheitsberufe, finden sich – neben den bekannten behördlichen Anweisungen – unter anderem folgende Empfehlungen, etwa auch bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstandes von einem Meter:
- Händedesinfektion für Mitarbeiter und Kunden
- Alle im Geschäft tätigen Personen (Mitarbeiter und Unternehmer) mit Kundenkontakt tragen geeignete Schutzhandschuhe
- Rasche und regelmäßige Desinfektion von allen berührten Flächen, Geräten und Werkzeugen
- Sämtliche Personen müssen zueinander einen Abstand von mindestens einem Meter einhalten. Bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstandes: Mitarbeiter tragen möglichst FFP2-Schutzmasken und zusätzlichen Körperschutz (z.B. Gesichtsmasken aus Plexiglas,…); Kunden, wenn möglich ebenfalls, jedoch zumindest Mund-Nasen-Schutz
- Wenn Kunden Symptome wie Fieber, Husten, Atembeschwerden, Kurzatmigkeit,… zeigen, führen Sie eine Betreuung nur im dringenden Notfall durch und stellen Sie sicher, dass sowohl Mitarbeiter als auch Kunden, die Schutzausrüstung mit dem höchsten Schutzniveau, sofern diese zur Verfügung steht, tragen.
- Ohne entsprechende Schutzausrüstung kann eine Versorgung nicht empfohlen werden.
Quelle: Homepage der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung Gesundheitsberufe, Augenoptiker
15.04.2020 11:34
In der 151. Verordnung zur Änderung der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 findet sich unter anderem unter
(7) In den Bereichen nach Abs. 1 Z 5 und 6 gelten
1. abweichend von Abs. 5 Z 1 die einschlägigen berufs- und einrichtungsspezifischen Vorgaben und Empfehlungen, und
2. Abs. 5 Z 2 und 3 nicht.
Im Absatz 5 Z 2 ist der „Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen“ definiert. Der obige Absatz 7 könnte demnach so interpretiert werden, dass an Stelle des Abs. 5 Z 2 – welcher die Ein-Meter-Regelung enthält – „einschlägige berufs- und einrichtungsspezifische Vorgaben und Empfehlungen“ gelten würden. Falls einschlägige berufs- und einrichtungsspezifischen Vorgaben und Empfehlungen für Augenoptiker publiziert werden, berichten wir alsbald in diesem Ticker.
15.04.2020 09:26
Der Steuersatz für Atemschutzmasken/Mund-Nasen-Schutzmasken wird vom Bundesministerium für Finanzen von 20% auf 0% reduziert. Dies gilt für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt werden. Der entsprechende Umsatzsteuersatz ist bereits jetzt im Kassensystem zu hinterlegen und zu verrechnen, damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderungen von Umsatzsteuerbeträgen kommt.
Quelle: Bundesministerium für Finanzen
15.04.2020 08:05
Die Wirtschaftskammer Österreich weist auf ihrer Homepage weiterhin prinzipiell darauf hin, dass zwischen sämtlichen Personen ein körperlicher Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden muss. Es gibt zudem einen Hinweis auf der Homepage der WKO, dass dieser Abstand von Augenoptikerinnen und Augenoptiker ausnahmeweise unterschritten werden darf, „wenn durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann“. An einer Definition dieser „entsprechenden Schutzmaßnahmen“, die ein ausnahmeweises Annähern innerhalb des Meterabstandes zu Kunden erlaubt, wird derzeit gearbeitet. Laut WKO werden unter diesen Schutzmaßnahmen aus derzeitiger Sicht zumindest Atemschutzmasken, Schutzbrillen und Arbeitshandschuhe zu verstehen sein.
Die Rechtsgrundlage dieser Ausnahme vom „1m-Erlass“ ist der Redaktion derzeit noch nicht bekannt. Sobald wir von behördlichen Stellen erfahren, publizieren wir hier im Ticker.
10.04.2020 17:26
Die 151. Verordnung zur Änderung der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 wurde publiziert. Sie regelt, dass Betriebsstätten des Handels – die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen – wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt ab 14. April geöffnet haben dürfen.
Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden müssen eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen. Dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. Zudem muss ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten werden.
Die Betreiber der Geschäfte müssen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20m² der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 20m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten.
Quelle Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
08.04.2020 10:52
Die OHI bietet mehrere Online-Live-Seminare an. Darunter am Freitag, den 17. April 2020 um 16:00 das Seminar Infektionsrisiko-Minimierung für Augenoptiker und Hörakustiker. Die Arbeitsmedizinerin Dr. med. univ. Natascha Bracharz gibt dabei Ratschläge zum aktuellen Verhalten im Umgang mit Kunden von Augenoptikern und Hörakustikern. Die Teilnahme am Seminar erfolgt online von zu Hause.
Quelle OHI: Infektionsrisiko-Minimierung für Augenoptiker und Hörakustiker
08.04.2020 10:45
Aufgrund laufender Anfragen geben wir eine Einschätzung zu den Gegebenheiten ab Dienstag, den 14. April 2020. Wir betonen, dass dies vorerst nur eine Einschätzung der Redaktion darstellt. Sollten offizielle Einschätzungen der Wirtschaftskammer oder der Behörde folgen, so werden wir diese hier sofort publizieren.
Betreffend der Öffnungszeiten und der Kundenbetreuung sind Augenoptiker weiterhin von den Beschränkungen des Handels ausgenommen (Unveränderte Quelle Stand 04.04.2020 WKO). Für das Betreiben von Geschäften ist uns derzeit bis auf den „Erlass Hygieneregeln für den Einzelhandel“ keine weitere behördliche Regelung bekannt.
- Ob die Begrenzung mit 400m2 auch für Augenoptiker gilt, ist derzeit ungewiss. Im Regelfall werden die meisten Augenoptiker ohnehin eine kleinere Verkaufsfläche haben.
- Es dürfen pro 20 m2 Verkaufsfläche ein Kunde in das Geschäft. Dies muss durch Einlasskontrollen sichergestellt werden. In der Praxis wird dies nur durch ein Auf- und Zusperren der Türe oder durch mechanische Blockaden gewährleistet werden können.
- Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Augenoptiker sollten demnach überlegen, einige Gesichtsmasken auf Lager zu haben. Nicht jeder Kunde wird diese aus dem Lebensmittelmarkt oder den öffentlichen Verkehrsmitteln mitnehmen. Kunden ohne Mund-Nasen-Schutz dürfen nach derzeitigen Informationen nicht in das Geschäft. Wenn man die Kosten der Mund-Nasen-Masken dem Kunden verrechnen will, dann ist dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur zum EK plus USt. erlaubt.
- Des Weiteren muss ein regelmäßiges Desinfizieren sichergestellt werden. Wie dieses genau auszusehen hat, ist derzeit noch unklar. Möglich ist, dass alle angegriffenen Objekte von Kunden desinfiziert werden müssen. So wie im Supermarkt beim Obst und Gemüse der Hinweis „zuerst ansehen, erst dann nehmen“ steht, sollte auch im Verkaufsraum möglichst wenig von Kunden berührt werden.
Quelle obiger vier Punkte: WKO
Sobald wir von den Pressesprechern der behördlichen Stellen mehr erfahren, publizieren wir hier im Ticker.
08.04.2020 10:45
Aufgrund laufender Anfragen geben wir eine Einschätzung zu den Gegebenheiten ab Dienstag, den 14. April 2020. Wir betonen, dass dies vorerst nur eine Einschätzung der Redaktion darstellt. Sollten offizielle Einschätzungen der Wirtschaftskammer oder der Behörde folgen, so werden wir diese hier sofort publizieren.
Betreffend der Öffnungszeiten und der Kundenbetreuung sind Augenoptiker weiterhin von den Beschränkungen des Handels ausgenommen (Unveränderte Quelle Stand 04.04.2020 WKO). Für das Betreiben von Geschäften ist uns derzeit bis auf den „Erlass Hygieneregeln für den Einzelhandel“ keine weitere behördliche Regelung bekannt.
- Ob die Begrenzung mit 400m2 auch für Augenoptiker gilt, ist derzeit ungewiss. Im Regelfall werden die meisten Augenoptiker ohnehin eine kleinere Verkaufsfläche haben.
- Es dürfen pro 20 m2 Verkaufsfläche ein Kunde in das Geschäft. Dies muss durch Einlasskontrollen sichergestellt werden. In der Praxis wird dies nur durch ein Auf- und Zusperren der Türe oder durch mechanische Blockaden gewährleistet werden können.
- Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Augenoptiker sollten demnach überlegen, einige Gesichtsmasken auf Lager zu haben. Nicht jeder Kunde wird diese aus dem Lebensmittelmarkt oder den öffentlichen Verkehrsmitteln mitnehmen. Kunden ohne Mund-Nasen-Schutz dürfen nach derzeitigen Informationen nicht in das Geschäft. Wenn man die Kosten der Mund-Nasen-Masken dem Kunden verrechnen will, dann ist dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur zum EK plus USt. erlaubt.
- Des Weiteren muss ein regelmäßiges Desinfizieren sichergestellt werden. Wie dieses genau auszusehen hat, ist derzeit noch unklar. Möglich ist, dass alle angegriffenen Objekte von Kunden desinfiziert werden müssen. So wie im Supermarkt beim Obst und Gemüse der Hinweis „zuerst ansehen, erst dann nehmen“ steht, sollte auch bei der Fassungswahl möglichst wenig von Kunden berührt werden.
Quelle obiger vier Punkte: WKO
Inwieweit und unter welchen Vorsichtsmaßnahmen eine Brillenglasbestimmung oder Kontaktlinsenanpassung allgemein oder im Notfall erlaubt ist, kann derzeit nur von der Ausnahme der Augenoptiker_innen von den Beschränkungen des Handels abgeleitet werden. Hier findet sich keine (weitere) diesbezügliche Anweisung. Vielleicht sollte man bis zu genaueren behördlichen Vorgangsanweisungen nur in extremen Ausnahme- und Härtefällen mit Spaltlampenschutz und möglichst guter Maske (FFP2 oder besser FFP3) an Kunden herantreten. Nochmals der Hinweis, dass dies nur eine redaktionelle Einschätzung und keinesfalls einen Anspruch auf behördliche oder gesetzliche Hinweise darstellt.
Sobald wir von den Pressesprechern der behördlichen Stellen mehr erfahren, publizieren wir hier im Ticker.
03.04.2020 13:10
Heute wurde der Corona-Hilfsfonds für Betriebe vorgestellt. Wiewohl noch einige Details offen sind, informieren wir vorab zu den Voraussetzungen für die Fördermöglichkeiten sowie zur Antragstellung:
Folgende Unternehmen werden gefördert:
- Standort und die Geschäftstätigkeit sind in Österreich und die Fixkosten sind in Österreich operativ angefallen.
- Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist.
- Das Unternehmen muss „sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten„.
- Unternehmen, die vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen waren
Gestaffelter Fixkostenzuschuss abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens:
Als Fixkosten werden etwa Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht), Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten), betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten), Lizenzkosten und Zahlungen für Strom, Gas und Telekommunikation betrachtet. Auch Wertverlust bei verderblichen, saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Maßnahmen mindestens 50 % des Wertes verlieren.
- 40 bis 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung
- 60 bis 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
- 80 bis 100% Ausfall: 75% Ersatzleistung
Der Unternehmerlohn in Höhe von maximal 2000 Euro pro Monat kann analog der Regelungen aus dem Härtefallfonds ebenfalls berücksichtigt werden.
Berechnung durch Steuerberater ist Pflicht
Der Fixkostenzuschuss kann ab 15. April 2020 gestellt werden. Die Registrierung eines Antrags ist bis 31.12.2020 möglich, die Abgabe des vollständigen Antrags bis 31.8.2021. Als Bemessungsgrundlage für die Kosten sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens zwischen 15. März 2020 und Ende der Covid-Maßnahmen heranzuziehen. Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.
Unternehmen müssen sich verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbare Maßnahmen zu setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die österreichischen Arbeitsplätze zu erhalten. Die für eine Überprüfung benötigte Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden, um eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen.
Ausgenommen vom Fixkostenzuschuss sind Unternehmen die Mitarbeiter gekündigt hatten statt Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen. Zudem sind Unternehmen ausgenommen, die per 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt hatten.
Quellen: Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) / WKO
31.03.2020 19:10
Im heute publizierten „Erlass, Leitlinien zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln; Hygieneregeln für den Einzelhandel“ Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sind derzeit nur Hygieneregeln für Supermärkte und Drogerien/Drogeriemärkte geregelt.
Achtung: Inwieweit der restliche Handel und Gewerbe insbesondere das Gewerbe Augenoptiker per Erlass geregelt wird steht derzeit noch nicht fest!
Auszug aus dem Erlass (hier steht der ganze Erlass zum Download bereit):
- Mitarbeiter von Supermärkten und Drogerien/Drogeriemärkte sind angehalten, mechanische Schutzvorrichtungen zu tragen, damit eine mechanische Barriere gegen eine Tröpfcheninfektion vorhanden ist,
- ab Verfügbarkeit sind diese mechanischen Schutzvorrichtungen den Kunden kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn diese keine mechanischen Schutzvorrichtungen selbst mitbringen,
- sobald diese mechanischen Schutzvorrichtungen durch die Inhaber von Supermärkten den Kunden zur Verfügung gestellt werden, dürfen diese die Kunden nur dann in den Verkaufsbereich zulassen, wenn sie mechanische Schutzvorrichtungen tragen,
-
beim Eingang sind Desinfektionsmittelspender bereitzustellen,….
Supermärkte und Drogerien und Drogeriemärkte, deren Kundenbereich eine Quadratmeteranzahl von 400 m² unterschreitet, haben abweichend von obiger Aufzählung die allgemeinen Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus (COVID-19), wie z.B. regelmäßiges gründliches Reinigen der Hände der Mitarbeiter mit Seife oder einem Desinfektionsmittel, Halten eines Abstandes von mindestens einem Meter und Einhaltung von Atemhygiene der Mitarbeiter sicherzustellen.
31.03.2020 10:37
Seit gestern ist bekannt, dass in Lebensmittelgeschäften auf absehbare Zeit Schutzmasken zu tragen sind. Leider kann man derzeit nur Mutmaßungen anstellen, ob und wie es für gewerbliche Gesundheitsberufe solche Regelung im Umgang mit Kunden geben könnte. Sobald wir diesbezüglich eine Information erhalten, stellen wir diese in den optikum Ticker.
20.03.2020 16:42
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) hat der österreichischen Bundesinnung der Gesundheitsberufe die Zusage erteilt, dass die von der ÖGK getroffenen Maßnahmen (siehe Ticker 17.03.2020 14:39) auch für die BVAEB gelten. Es umfasst unter anderem, dass Heilbehelfe und Hilfsmittel bis zu einem Gesamtausmaß von 1.500 Euro bewilligungsfrei sind.
19.03.2020 15:45
Die Wirtschaftskammer Österreich hat basierend auf den Entscheidungen der Bundesregierung über den Inhalt der Betriebsschliessungen-Liste neue Informationen zur Verfügung gestellt. Mit der aktuellen Rechtslage ist es aus Sicht der Wirtschaftskammer Österreich derzeitig zulässig zu öffnen oder zu schließen. Mit Stand 19. März 2020, 15:00 ergeben sich folgende Richtlinien:
Für Augenoptiker ist die Öffnung mit Kundenverkehr laut letzter Interpretation zulässig, da sie in die Ausnahme der Gesundheitsdienstleistungen fallen.
Für Hörgeräteakustiker sieht die Wirtschaftskammer eine Zulässigkeit nur im Notfall. Ein Kundenverkehr im Geschäftslokal sei jedoch nicht zulässig.
WKO Dukument Corona Virus Information
19.03.2020 15:31
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) hat der österreichischen Bundesinnung der Gesundheitsberufe die Zusage erteilt, dass die von der ÖGK getroffenen Maßnahmen (siehe Ticker 17.03.2020 14:39) auch für die SVS gelten. Es umfasst unter anderem, dass Heilbehelfe und Hilfsmittel bis zu einem Gesamtausmaß von 1.500 Euro bewilligungsfrei sind.
19.03.2020 09:08
Die Wirtschaftskammer bietet allen heimischen Unternehmen einen Vordruck für die Kennzeichnung von Schlüsselarbeitskräften an, um die Bewegungsfreiheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – unter anderem im Bereich der Heilbehelfe und Hilfsmittel – sicherzustellen.
Unsere Redaktion empfiehlt diesen Vordruck downzuloaden und von Ihrem Betrieb ausgefüllt und unterfertigt (nur) an die relevanten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszufolgen.
19.03.2020 08:45
Die Wirtschaftskammer Österreich weist auf ihrer Corona-Infoseite darf hin, dass Mischbetriebe ihr Sortiment einschränken müssen. Ein breites Sortiment von Waren und Dienstleistungen kann Leistungen sowohl aus – gemäß des Covid-19-Gesetzes – zulässigen, als auch unzulässigen Tätigkeitsbereichen umfassen. Die WKO appelliert die Verordnung im Interesse eines fairen Wettbewerbs sinngemäß anzuwenden. So dürfen laut dem Verordnungswortlaut ausschließlich solche Waren und Dienstleistungen anzubieten, die in den von der Verordnung ausgenommenen Bereich fallen => etwa beim Augenoptiker Heilbehelfe und Hilfsmittel.
17.03.2020 14:39
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert in ihrer heutigen Presseaussendung, dass im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus in Österreich ein rasches und unbürokratisches Maßnahmenpaket geschnürt, das ab Montag, den 16. März 2020 gilt. Es umfasst unter anderem, dass Heilbehelfe und Hilfsmittel bis zu einem Gesamtausmaß von 1.500 Euro bewilligungsfrei sind.
16.03.2020 17:51
Auf der Internetseite der WKO wurden die GUIDELINES nochmals überarbeitet. Jedoch wird weiterhin darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Liste um eine Interpretation der Wirtschaftskammer auf Basis des Wissenstands mit 16. März 2020, 15:00 Uhr handelt. Verkaufsgeschäfte von Orthopädietechnikern, Orthopädieschuhmachern, Zahntechniker, Augenoptiker und Hörgeräteakustiker sind dabei seitens der WKO als „Offen, da Ausnahme Gesundheitsdienstleistungen“ interpretiert.
Quelle WKO / WKO Dokument „GUIDELINES“
Laut unserer Beobachtung und auf Basis von Anfragen bei Kollegen vermuten wir, dass einige Betriebe mit einer Art Notfalldienst zur Versorgung mit den notwendigsten Heilbehelfen und Hilfsmitteln bedingt geöffnet und andere geschlossen hatten. Bitte unterschätzen Sie nicht die Gefahren einer Infektion und einer Übertragung vor allem an ältere Personen und beherzigen Sie die Vorsichtsmaßnahmen.
15.03.2020 23:44
Laut 96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 §2 Abs. 4 sind vom Verbot zum Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen jene zum Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln ausgenommen.
Eine explizite Benennung der Berufszweige findet sich in der Verordnung vom 15.03.2020 nicht.
15.03.2020 23:34
Auf der Internetseite der WKO wurden die GUIDELINES nochmals überarbeitet. Jedoch wird weiterhin darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Liste um eine Interpretation der Wirtschaftskammer auf Basis des Wissenstands mit 15. März 2020, 22:00 Uhr handelt.
Quelle WKO / WKO Dokument „GUIDELINES“
Sobald uns der konkrete Text der Verordnung seitens der Behörde hinsichtlich der Geschäftsöffnung oder Schließung vorliegt, werden wir diese hier publizieren.
15.03.2020 21:44
In einer Sondersitzung hat der Nationalrat heute ein Gesetzespaket beschlossen, mit dem die von der Regierung vorgesehenen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus eine gesetzliche Grundlage erhalten.
Das COVID-19-Maßnahmengesetz regelt unter anderem auch das Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurde dazu ermächtigt, durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.
Für Zuwiderhandeln drohen saftige Strafen. Wer etwa eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.
Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro zu bestrafen.
Quelle: Parlament / Gesetzestext
Das Bundesgesetz tritt ab Montag 16. März 0:00 in Kraft. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. Sobald uns die auf dem beschlossenen Gesetz basierende Verordnung des Gesundheitsministers vorliegt publizieren wir diese.
15.03.2020 20:41
In einem eben ausgesandten eMail der Wirtschaftskammer Österreich wird nochmals darauf hingewiesen, dass es „leider noch keine finalen behördlichen Informationen zu den vorgesehenen Einschränkungen für Betriebe gibt“. Mit dem unten stehenden Link zum überarbeiteten Dokument GUIDELINES der WKO finden sich auch Infos zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und andere Abgrenzungen.
„Welche Betriebe sind von der Schließung betroffen?
Eine Übersicht jener Branchen, die ab morgen Montag, 16.3, Corona-bedingt ganz oder teilweise geschlossen halten müssen, befindet sich auf unserer Website. Da es leider noch keine finalen behördlichen Informationen zu den vorgesehenen Einschränkungen für Betriebe gibt, handelt es sich bei dieser Information um eine Interpretation der Wirtschaftskammer auf Basis des aktuellen Wissensstandes.“
Etwaige gesetzliche Bestimmungen publizieren wir zusätzlich wie angekündigt an dieser Stelle, sobald uns der konkrete Text der Verordnung seitens der Behörde hinsichtlich der Geschäftsöffnung oder Schließung vorliegt.
15.03.2020 15:58
Die Bundesinnung der Gesundheitsberufe – unterzeichnet von Bundesinnungsmeister KommR. Richard Koffu, MSc und Geschäftsführer Mag. (FH) Dieter Jank – hat eben folgendes Statement an alle Landesinnungen der Gesundheitsberufe ausgesandt, welches wir nachfolgend wiedergeben:
„Nach Abstimmung mit allen Bundes- und LandesinnungsmeisterInnen bitte und fordere ich, in meiner Verantwortung als Bundesinnungsmeister der Gesundheitsberufe, aufgrund der immer dramatischeren Entwicklungen der Coronakrise und unser aller Verantwortung gegenüber Mitarbeitern und Kunden, deren Familien und der Gesellschaft insgesamt und nicht zuletzt im eigenen- und im Interesse unserer Familien, alle Mitgliedsbetriebe der Gesundheitsberufe auf von der noch gesetzlichen Möglichkeit offen zu halten, keinesfalls Gebrauch zu machen.
An dieser Stelle informieren ich Sie über die Möglichkeit der „Corona-Kurzarbeit“. Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten. Weitere Infos zum Kurzarbeits-Modell finden Sie hier: https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_corona_kurzarbeit.
Speziell im Bereich der medizinischen Produkte und Heilbehelfen sowie dringend notwendigen Reparaturen, kann auf die Abgabe von Heilbehelfen und etwaige Reparaturen im Notbetrieb durch Anbringung von z.B. eines Schildes mit einer Notfallnummer auf der Geschäftstüre bzw. durch Information an die ZahnärzteInnen hingewiesen werden.
Insgesamt ist darauf zu achten, dass die vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen und Abstände zu Personen eingehalten werden. Meiden Sie jeden möglichen frontalen Kunden- und Patientenkontakt, das Risiko sich zu infizieren wird mit jeder Stunde größer.
Bitte informieren Sie sich auf der Informationsseite der Wirtschaftskammer Österreich zum Coronavirus: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-wirtschaftskammer-als-anlaufstelle.html.
Auf der genannten Seite finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen und erhalten umfassende arbeitsrechtliche Informationen, Informationen zur Einschränkung Gastronomie sowie Handels-/Dienstleistungsbereich ab 16.3., Hilfsmaßnahmen / Kompensation für Unternehmen, Soziales / SVS-Beiträge, betriebliche Einschränkungen, Corona-Kurzarbeit, Vertragsrecht, Musteraushänge „Geschäft geschlossen“ im DIN A4-Format und ähnliches.„
Etwaige gesetzliche Bestimmungen publizieren wir zusätzlich wie angekündigt an dieser Stelle, sobald uns der konkrete Text der Verordnung seitens der Behörde hinsichtlich der Geschäftsöffnung oder Schließung vorliegt.
15.03.2020 14:09
Auf der Internetseite der WKO wurden Kriterien für Schließungen von Geschäften kommuniziert. Verkaufsgeschäfte von Orthopädietechnikern, Orthopädieschuhmachern, Zahntechniker, Augenoptiker und Hörgeräteakustiker sind laut derzeitiger Interpretation der Wirtschaftskammer als „offen, da Ausnahme Gesundheitsdienstleistungen und Sicherung von Leben und Gesundheit“ angesehen. Jedoch wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Liste um eine Interpretation der Wirtschaftskammer auf Basis des Wissenstands mit 15. März 2020, 10:30 Uhr handelt.
Quelle WKO / WKO Dokument „GUIDELINES“
Es folgen wie bereits von uns berichtet jedoch noch Parlamentsbeschlüsse zu den von der Bundesregierung vorgesehenen Einschränkungen für Betriebe und eine Bundesratssitzung. Erst dann kann eine gesicherte Aussage getroffen werden! Sobald uns der konkrete Text der Verordnung seitens der Behörde hinsichtlich der Geschäftsöffnung oder Schließung vorliegt, werden wir diese hier publizieren.
15.03.2020 11:10
Die österreichische Bundesregierung plant unter anderem, dass es gänzlich untersagt wird, dass an keinem Ort mehr als fünf Menschen auf einmal aufeinander treffen. Sollte der Krisenstab der österreichischen Bundesregierung zur Auffassung gelangen, dass Augenoptiker und Hörakustiker ab Montag weiterhin die Versorgung mit „Medizinische Produkte und Heilbehelfe“ aufrecht erhalten sollen, so müssen sich die Unternehmer bereits jetzt Gedanken machen, wie sie das Ausbreitungsrisiko durch eine möglichst geringe Personenanzahl in den Geschäftsräumlichkeiten seriös minimieren. Denkbar wäre – wenn eine Geschäftsöffnung mit Montag überhaupt erlaubt wird – dass man nur immer nur einen Kunden in das Geschäft für absolut wichtige Versorgung wie Reparaturen oder ähnliches eintreten lässt. Zudem sollten die Mitarbeiter nochmals über die Hygienemaßnahmen – insbesondere häufige, korrekte Handdesinfektion, kein Berühren des eigenen Gesichts und Sicherheitsabstand idealerweise von zwei Metern zu Personen – eindringlich aufgeklärt werden.
Sobald uns der konkrete Text der Verordnung seitens der Behörde hinsichtlich der Geschäftsöffnung oder Schließung vorliegt, werden wir diese hier publizieren.
14.03.2020 19:33
Aus dem Kabinett des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort haben wir die Information erhalten, dass Augenoptiker und/oder Hörakustiker unter den Ausnahmepunkt „Medizinische Produkte und Heilbehelfe“ fallen und möglicherweise in der Verordnung auch explizit genannt werden. Die gesetzliche Basis dazu wird morgen Sonntag um 13:00 in der Bundesratssitzung beschlossen. Auf Basis dessen wird der Gesundheitsminister danach eine Verordnung erlassen. Wir werden über diese Verordnung – sobald wir sie im Originaltext erhalten – in diesem Ticker informieren. Laut unseren eben erhaltenen Informationen soll es zu keiner zeitlichen Beschränkung bei den Öffnungszeiten kommen.
14.03.2020 16:18
Die Bundesinnung der Gesundheitsberufe informiert in einer aktuellen Aussendung darüber, dass die Bundessparte der Wirtschaftskammer Österreich noch in laufenden Verhandlungen sei. Weitere Details und vor allem gültige Aussagen zu den Schließungen in den Gesundheitsberufen können laut der Aussendung erst morgen Sonntag getroffen werden. Man geht davon aus, dass tendenziell wohl eher weitere Einschränkungen zu erwarten sind.
Prinzipiell sollen Arbeitnehmer im produzierenden Bereich von den Einschränkungen nicht umfasst sein – soweit betrieblich möglich und wirtschaftlich vertretbar ist – im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber jedoch Homeoffice bzw. Telearbeit zu gewähren. Der Verkauf ist hingegen für die Dauer der verkündeten Maßnahme einzustellen. Dies gilt nach derzeitiger Information auch für alle Gesundheitsberufe.
Für spezielle, medizinische Produkte und Heilbehelfe soll laut Aussendung der Bundesinnung für dringende Notfällen beispielsweise „ein Schild mit einer Notfallnummer für die Abgabe von Heilbehelfen an der Geschäftstür angebracht werden“.
14.03.2020 11:50
Die optikum Redaktion ist eben aufgrund unserer heutigen Anfrage von einem Kabinett-Mitarbeiter aus dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zurückgerufen worden. Die Berufe Augenoptiker und Hörakustiker – als Versorger mit Gesundheitsdienstleistungen und Gesundheitsprodukten – werden in die heute Nachmittag stattfindende Diskussion des CoVID-19 Krisenstabs mit aufgenommen. Unsere Redaktion dankt dem Ministerium für die professionelle Krisenbewältigung und Informationspolitik. Wir informieren sofort, wenn wir vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort weitere Informationen erhalten.
14.03.2020 11:39
Auf der Seite der Wirtschaftskammer wurde bei den nicht betroffenen Einstellungsmaßnahme im Kundenverkehr in Geschäftslokalen das Wort „etc“ als letzter Punkt entfernt. Wir haben beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Anfrage gestellt, ob Augenoptiker und/oder Hörakustiker explizit unter den Ausnahmepunkt „Medizinische Produkte und Heilbehelfe“ fallen.
14.03.2020 7:29
Einigen Meldungen zufolge, soll noch heute im Laufe des Tages ein Erlass der Bundesregierung erfolgen, welcher konkret die von den Geschäftsschließung betroffenen und vor allem auch die ausgenommenen Branchen auflistet. Als Dauer der Geschäftsschließung wird mindestens eine Woche angenommen.
13.03.2020 19:29
Anbetracht der aktuellen Entwicklung und der Gefährdungslage und der bereits verfügten und noch zu erwartenden Maßnahmen der Bundesregierung ab Montag haben das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Lehrlings-, Meister- und Ingenieur- Zertifizierungsstelle der Wirtschaftskammern österreichweit entschieden, ab Montag 16. März bis einschließlich Montag, 13. April 2020 alle geplanten Prüfungs- bzw. Zertifizierungstermine zu verschieben. Eine Festlegung neuer Termine wird aufgrund der weiteren Entwicklung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Somit fallen derzeit auf unbestimmte Zeit alle Lehrabschluss- und Meisterprüfungen aus.
13.03.2020 18:43
Die Wirtschaftskammer Österreich veröffentlicht eine „White-List“ jener Branchen, welche von der Einstellungsmaßnahme im Kundenverkehr in Geschäftslokalen des Handels- und Dienstleistungsbereiches NICHT betroffen sind. Diese umfassen unter anderem den Lebensmittelhandel, Drogerien, Apotheken, Medizinische Produkte und Heilbehelfe, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Verkauf von Tierfutter, Agrarhandel, Tankstellen, Sicherheits- und Notfallprodukte & Wartung, Banken, Post & Telekommunikation, Lieferdienste, Reinigung / Hygiene, Öffentlicher Verkehr, Trafiken & Zeitungskioske, Wartung kritische Infrastruktur, Notfall-Dienstleistungen, etc.
Ob Augenoptiker und Hörakustiker explizit in die Gruppe der „Medizinische Produkte und Heilbehelfe“ fallen ist noch immer nicht explizit kommuniziert.
13.03.2020 17:02
Die Abteilung für Sozialpolitik und Gesundheit der WKÖ hat darüber informiert, dass aus dem Bereich der Orthopädietechnik einige konkret genannte Firmen von den von der österreichischen Bundesregierung angeordneten Geschäftsschließungen ausgenommen sind. Diesbezüglich wird es einem Erlass seitens des Ministeriums geben. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung ist noch nicht bekannt.
Die Abteilung für Sozialpolitik und Gesundheit der Wirtschaftskammer Österreich hält eine Ausnahmeregelung für Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker im Rahmen einer Erläuterung zum Erlass für möglich. Eine Entscheidung liegt jedoch noch nicht vor.