Mit Beginn des kommenden Jahres tritt ein umfassender neuer Gesamtvertrag für Augenoptiker, Kontaktlinsenoptiker und Optometristen mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) in Kraft.
Eine Ergänzung und Überarbeitung des alten Gesamtvertrags aus dem Jahr 1963 war längst überfällig. Die Zusammenlegung der Landeskrankenkassen in eine Gesundheitskasse machte zudem eine bundesweite Harmonisierung der Leistungen sinnvoll. Der neue Gesamtvertrag stellt nach langen Beratungen aller Mitwirkenden einen großen Wurf der Bundesinnung der Augen- und Kontaktlinsenoptiker in Zusammenarbeit mit der ÖGK dar.
Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem alten Gesamtvertrag umfassen das Recht der Verordnung von Sehbehelfen durch Augenoptikermeister, Kontaktlinsenoptiker und Optometristen und bundesweit einheitliche Tarife, die wesentlich genauer definiert wurden als zuvor. Der derzeit gültige Gesamtvertrag vom 08.08.1963 betreffend die Belieferung der Versicherten und deren Angehörigen mit ärztlich verordneten Sehbehelfen bleibt vom neuen Gesamtvertrag unberührt.
Verordnungsrecht für Augenoptikermeister und Kontaktlinsenoptiker
Hinsichtlich der Verordnung durch Augenoptikermeister wurde endlich eine bundesweite Regelung getroffen. So ist für die Verrechnung von Sehbehelfen mit der ÖGK nunmehr eine Verordnung durch einen Augenoptikermeister, Kontaktlinsenoptiker, Optometristen oder Augenfacharzt zulässig. Die ÖGK stellt den Vertragspartnern dazu eine eigene Verordnungsvorlage zur Verfügung, welche zwingend verwendet werden muss. Zudem wurde die Diagnose auf Basis eines Befundes von einer Krankenanstalt mit einer fachärztlichen Verordnung gleichgestellt. Dies betrifft beispielsweise die Erstverordnung und Abrechnung von vergrößernden Sehhilfen. Explizit wurde im neuen Gesamtvertrag festgehalten, dass die Refraktionsbestimmung ausschließlich durch Augenoptikermeister, Kontaktlinsenoptiker, Optometristen oder Augenfachärzte erfolgen muss.
Augenoptikermeister, Kontaktlinsenoptiker und Optometristen dürfen nunmehr alle Sehbehelfe selbst verordnen. Ausnahmen stellen die Versorgung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, Verbandskontaktlinsen und bewilligungspflichtige Sonderanfertigungen dar. Sie müssen weiterhin augenärztlich verordnet werden. Bei vergrößernden Sehhilfen muss die Erstverordnung auf Basis einer augenärztlichen Verordnung oder auf Basis einer Diagnose einer Krankenanstalt erfolgen.
Zwingende Meister- und Kontaktlinsenoptikerpflicht in allen Betriebsstätten
Die Bundesinnung und die ÖGK stimmten darin überein, dass der Qualitätssicherung bei der Versorgung der Versicherten eine bedeutende Rolle zukommt. In diesem Zusammenhang wurde vereinbart, dass die Vertragspartner der ÖGK pro zwei Betriebsstätten einen Augenoptikermeister, Kontaktlinsenoptiker oder Optometristen vorweisen müssen. Im Fall von einer Person für zwei Betriebsstätten ist eine maximale Entfernung von 50 Straßenkilometern für die beiden Betriebsstätten zulässig. Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens 20 Wochenstunden gilt die Zuständigkeit nur für eine Betriebsstätte. Diese Regelungen spiegeln offensichtlich auch gesetzliche Regelungen, die sich in der seit Mai 2021 gültigen EU Medizinprodukte Verordnung finden. Für die Abrechnung von Brillen gilt für Unternehmen, die bereits Vertragspartner der ÖGK sind, eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2023. Im Bereich der Kontaktlinsen ist keine Übergangsfrist vorgesehen.
Die namentliche Nennung der autorisierten Personen an die ÖGK hat von den Vertragsfirmen bis Ende Jänner 2023 zu erfolgen. Für die Verrechnung von Brillen und vergrößernden Sehhilfen sind die Meisterprüfungszeugnisse der autorisierten Personen beizulegen. Für die Verrechnung von Kontaktlinsen sind die Befähigungszeugnisse im Gewerbe Kontaktlinsenoptiker mitzusenden. Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie müssen für die Abrechnung von Kontaktlinsen kein Befähigungszeugnis im Gewerbe Kontaktlinsenoptiker vorlegen. Des Weiteren ist der ÖGK der eine oder die beiden Standorte der jeweils autorisierten Person zu melden. Die Meldung muss per eMail an die vm2-augen@oegk.at mit der Vertragspartnernummer des Unternehmens eingebracht werden. Änderungen im Bereich der autorisierten Personen sind der ÖGK unverzüglich bekanntzugeben.
Die Anwesenheit der Augenoptikermeister, Kontaktlinsenoptiker und Optometristen in der jeweiligen Betriebsstätte muss vom Vertragspartner dokumentiert werden und ist der ÖGK auf Verlangen vorzulegen. An den Standorten der Vertragsfirmen sind Öffnungszeiten an mindestens vier Tagen pro Woche im Umfang von gesamt mindestens 30 Wochenstunden für die persönliche Erreichbarkeit zu gewährleisten.
Augenoptikbetriebe erhalten das e-card System
Um die Abrechnung zwischen der ÖGK und den Augenoptikbetrieben zu vereinfachen wurde im neuen Gesamtvertrag auch vereinbart, dass bis zum Ende des Jahres 2024 eine flächendeckende Anbindung der Vertragsfirmen an das e-card-System umgesetzt wird.
Bundesweit einheitliche Tarife
Die Tarife für Silikatbrillengläser waren bereits in der Vergangenheit österreichweit harmonisiert und bleiben unverändert bestehen. Neu sind einheitliche Tarife für Kunststoffgläser. Eine Versorgung mit Kunststoffgläsern steht Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres für alle Dioptrienstärken zu. Ab Vollendung des 15. Lebensjahres wurde eine Grenze ab 5,25 Dioptrien im stärksten Hauptschnitt oder bei einer Anisometropie oder einem Zylinderwert ab 2,50 Dioptrien eingeführt. Personen mit motorischer oder geistiger Behinderung oder bei medizinischen Gründen, wie etwa Gesichts- oder Kopfverletzungen, Ekzemen am Nasenrücken oder der Entfernung von Basalzellkarzinomen, haben ebenfalls das Anrecht auf eine Versorgung mit Kunststoffgläsern.
Neu sind auch Tarife für höherbrechende Kunststoffgläser mit einem Brechungsindex von mindestens 1,67. Einen Anspruch darauf haben Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, wenn sie im stärkeren Hauptschnitt mindestens 5,25 Dioptrien aufweisen oder eine Anisometropie oder einen Zylinderwert von mindestens 3,00 Dioptrien haben. Ab der Vollendung des 15. Lebensjahres stellen 8,25 Dioptrien im stärkeren Hauptschnitt oder Anisometropie oder ein Zylinderwert ab 3,00 Dioptrien die Grenze für die Versorgung mit höherbrechenden Kunststoffbrillengläsern dar.
Im Bereich der Kontaktlinsen wurden bewilligungsfreie Tarife für maßgefertigte sphärische, torische und multifokale Geometrien festgelegt. Zudem gibt es nunmehr auch bewilligungsfreie Tarife für maßgefertigte Orthokeratologie-Kontaktlinsen, Kontaktlinsen mit peripherem Defokus zum Myopiemanagement, Keratokonuskontaktlinsen und Verbandkontaktlinsen. Auch wurde ein Tarif für die jährliche Kontaktlinsenkontrolle durch autorisierte Kontaktlinsenoptiker eingeführt.
Für vergrößernde Sehhilfen wurden einheitliche Tarife zur Abgabe von Lupenbrillen, Fernrohrlupenbrillen, mobile und stationäre Bildschirmlesegeräte und Kantenfilter beschlossen. Die Vertragsfirmen sind verpflichtet, dem Versicherten ein qualitativ hochwertiges stationäres Bildschirmlesegerät zum vereinbarten Tarif ohne weitere Zuzahlung zur Verfügung zu stellen. Aufzahlungen für spezielle Zusatzfunktionen sind gestattet und wurden für 2023 mit einem Maximalbetrag von 1.512 Euro inklusive Umsatzsteuer festgelegt.
Mindestgebrauchsdauer von Sehbehelfen
Eine Neuversorgung innerhalb der Mindestgebrauchsdauer ist bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr bei Brillen und Kontaktlinsen im Fall einer Änderung ab 0,25 Dioptrien ohne vorhergehende Bewilligung direkt abrechenbar. Dies betrifft auch Brillen, die aufgrund des Wachstums eines Kindes gewechselt werden müssen.
Ab Vollendung des 15. Lebensjahres ist für eine Versorgung innerhalb der Mindestgebrauchsdauer eine Änderung ab 0,50 Dioptrien maßgeblich. Die Mindestgebrauchsdauer beträgt für Brillen drei Jahre. Die Mindestgebrauchsdauer für Kontaktlinsen wurde mit zwei Jahren festgesetzt. Bei Orthokeratologie-Kontaktlinsen ist eine Folgeversorgung bei Notwendigkeit auch bereits nach einem Jahr möglich.
Beschleunigte Bewilligungsverfahren und Anweisungen durch die ÖGK
Die ÖGK hat sich partnerschaftlich bereiterklärt Bewilligungen von außertariflichen Leistungen innerhalb von 10 Werktagen zu erbringen. Samstage gelten diesbezüglich nicht als Werktag. Zudem werden die eingereichten, elektronischen Rechnungen der Vertragspartner spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Einlangen der Rechnung nebst Papierbelegen zur Anweisung gebracht.
Der neue Gesamtvertrag ist ein Beweis der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der Bundesinnung der Augen- und Kontaktlinsenoptiker mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) im Sinne der Versicherten. Die neuen Regelungen und Tarife gelten bereits ab dem 1. Jänner 2023 und sind von den Vertragspartnern und der ÖGK umzusetzen. Dies stellt hinsichtlich der Software eine kleine Herausforderung dar, die jedoch auf Hinblick des großen Ganzen sicherlich schaffbar sein wird.