Neue Selbstbehalte 2016

Im Rahmen der jährlichen Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherungen gemäß § 108 Abs. 3 ASVG erhöht sich der Mindestbetrag der Versicherten für Sehbehelfe im Jahr 2016 auf 97,20 Euro inklusive Umsatzsteuer. Für Kinder über dem 15. Lebensjahr und Angehörige die noch Angehörige im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sind, gilt ab kommenden Jahr der Mindestkostenanteil von 32,40 Euro beim Bezug von Sehbehelfen.

Auch im kommenden Jahr gibt es keine einheitliche Regelung ab wann der neue Selbstbehalt gilt. Der neue Mindestbetrag kommt bei einigen Sozialversicherungen wie zum Beispiel der WGKK ab einer Übernahme des Sehbehelfs durch den Versicherten nach dem 31.12.2015 und bei anderen Sozialversicherungen ab Verordnungsdatum nach dem 31.12.2015 zur Anwendung. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich bei der jeweiligen Sozialversicherung nachzufragen.

Bei der WGKK, NÖGKK und BGKK steigt die satzungsgemäße Höchstgrenze für Kontaktlinsen ab 2016 übrigens auf 162,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Die sonstige satzungsgemäße Höchstgrenze liegt 2016 bei der WGKK, NÖGKK, STGKK, KGKK, TGKK und der BKK Kapfenberg bei 486,00 Euro zuzüglich Ust.

Die GKK Burgenland hat die satzungsgemäße Höchstgrenze ebenfalls bei 486,00 Euro zuzüglich Ust, allerdings bei Kontaktlinsen bei 162,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und bei vergrößernden Sehhilfen bei 810,00 Euro zuzüglich Ust.

Bei der OGKK, SGKK, BKK Austria Tabak, BKK Mondi, BKK Voestalpine, BKK Zeltweg, SVA, VA Eisenbahn und BVA beträgt die satzungsgemäße Höchstgrenze für 2016 1.296,00 Euro zuzüglich Ust.

Bei allen Sozialversicherungen kann es allerdings zusätzliche Regelungen betreffend Höchstgrenzen für Kontaktlinsen oder anderen Sehbehelfen geben, welche individuell erfragt werden sollten. Die angeführten Beträge stellen somit keinen Rechtsanspruch gegenüber dem optikum dar.

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