Neue Selbstbehalte 2026

Im Rahmen der jährlichen Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherungen wird sich der Mindestbetrag der Versicherten für Heilbehelfe wie Sehbehelfe im Jahr 2026 auf 138,60 Euro inklusive Umsatzsteuer erhöhen.

Gemäß §137 Abs. 3 ASVG werden die Kosten für Sehbehelfe von den Sozialversicherungen nur dann übernommen, wenn sie höher als die für 2026 geltende tägliche Höchstbemessungsgrundlage (nach §108 Abs. 3 ASVG) von dann 231,00 Euro übersteigen. 60% der täglichen Höchstbemessungsgrundlage – für das Jahr 2026 sind dies 138,60 Euro – sind vom Versicherten zu tragen.

Kostenanteil für Angehörige

Für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und Personen die für Heilbehelfe und Hilfsmittel vom Kostenanteil befreit sind, ist weiterhin kein Kostenanteil vom Versicherten zu entrichten.

Für alle sonstigen Angehörige (im Sinne des §123 Abs. 2 Zi 4-6 ASVG) sind 20% der täglichen Höchstbemessungsgrundlage – demnach 46,20 Euro – vom Versicherten zu tragen. Angehörige sind (im Sinne des §123 Abs. 2 Zi 4-6 ASVG):

  • Kinder und Wahlkinder,
  • Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben und
  • Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.

Als Kinder und Enkel sind Angehörige prinzipiell bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu betrachten. Wenn diese das 18. Lebensjahr überschritten haben, können sie immer noch unter bestimmten Bedingungen im Sinne des ASVG als Angehörige gelten, und zwar wenn (laut §123 Abs. 4 ASVG) eine der nachfolgenden Aspekte zutreffen:

  • wenn sich die Angehörigen in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Dies gilt längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Wesentlich ist, dass dazu entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder falls keine Familienbeihilfe bezogen wird, nachweisbar ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben.
  • wenn sich die Angehörigen seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im vorigen Punkt genannten Zeitraumes wegen einer Krankheit oder einem Gebrechen erwerbsunfähig oder erwerbslos sind.
  • wenn sich die Angehörigen an einem Programm der Europäischen Union zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen. Dies gilt längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Die Kosten für Trifokal- oder Gleitsichtbrillen werden von den Sozialversicherungen weiterhin nicht übernommen. Die Gebrauchsdauer für Brillen beträgt mindestens drei Jahre. Kontaktlinsen haben je nach Sozialversicherung und Material eine Mindestgebrauchsdauer von ein bis zwei Jahren.

Ab dem 1. Jänner 2026 beträgt die satzungsmäßige Höchstgrenze für „sonstige Hilfsmittel“, in die auch Sehbehelfe fallen, bei der ÖGK und der BVAEB das achtfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage. Für 2026 sind dies 1.848 Euro. Für die SVS gilt als satzungsmäßige Höchstgrenze für „sonstige Hilfsmittel“ das zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage. Für 2026 sind dies 2.310 Euro.

Alle angeführten Beträge wurden genau recherchiert, aber stellen hinsichtlich der Richtigkeit keinen Rechtsanspruch gegenüber der optikum GmbH dar.