Seit 1.1.2002 sind bestimmte Informationen über den Anbieter Pflicht auf jeder kommerziell genutzten Homepage. In den vergangenen Tagen kam es zu einer fragwürdigen Abmahnwelle durch eine Wiener Rechtsanwaltskanzlei. Aus gegebenem Anlass bietet das optikum jenen Augenoptikern die Ihre Website am Server von Optiker Online! gespeichert haben einen „§ 5 ECG-Check“ gratis an.
Naturgemäß setzt sich nicht jeder Staatsbürger sofort nach Erscheinen eines neuen Gesetzes mit dessen Inhalt und Geltungsbereich auseinander. Viele Gesetze sind sehr umfangreich und kompliziert in der Anwendung. Dies schützt jedoch nicht vor Strafe! Im Falle einer unvollständigen Anbieteridentifizierung drohen 2 Szenarien. Einerseits eine Verwaltungsstrafe bis zu 3.000 Euro nach dem ECG, andererseits eine zivilrechtliche Unterlassungsklage nach dem UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb).
In den letzten Tagen ist ein „Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs im Internet“, vertreten durch einen Wiener Anwalt aufgetreten. In seinem dreiseitigen Schreiben an cirka 300 Betriebe kritisiert der Anwalt fehlende Mindestinformationen bzw. Preisauszeichnungen auf den betreffenden Homepages. Er argumentiert, dass sich diese Betriebe einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen verschafft haben. Sie kämpfen mit unlauteren Mitteln weil sie es unterlassen haben die gesetzlich geforderten Informationen zu geben. Er fordert die betroffenen Firmen zur Behebung des Mangels und Bezahlung von 483 Euro auf. Im Fall der Nichtbezahlung droht er mit einer Unterlassungsklage.
Im konkreten Fall ist die Klagebefugnis dieses Vereins umstritten, genauso die „schimmelbriefartige“ Aufmachung. In keinem einzigen Fall wurde der angebliche Mangel konkretisiert. Die Chancen des Vereines mit einer solchen Klage durchzukommen werden als gering eingestuft. Nach massiven Interventionen hat der zuständige Anwalt nun erklärt, die geforderten Beträge vorerst nicht einzuklagen. Er behält sich jedoch vor binnen eines Monates wieder Nachschau auf den betreffenden Homepages zu halten und im Fall, dass die Mängel nicht beseitigt wurden, zu klagen.
Diese Abmahnungen sind somit vorerst gegenstandslos. Das optikum rät jedoch dringend etwaige Mängel im Web-Impressum möglichst rasch zu beheben.
Die Anbieteridentifizierung hat gemäß § 5 Abs 1 ECG folgende (Mindest-) Informationen zu enthalten. Diese müssen leicht und unmittelbar auffindbar sein. Es empfiehlt sich daher einen Link direkt auf der Startseite zu setzen (z.B. „Informationen nach dem ECG“ oder „Impressum“)
- Namen bzw. Firma z.B. nicht nur „Optiker Mustermann“, sondern „Firma Fritz Mustermann KEG“ oder „Optik Mustermann Ges.m.b.H“ etc.
- geografische Adresse der Niederlassung z.B. nicht nur ein Postfach
- sowohl Telefon- und Faxnummer als auch e-mail Adresse, damit eine rasche und unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglicht wird
- Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, soweit vorhanden
- zuständige Aufsichtsbehörde, soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt; damit sind laut Auskunft der Wirtschaftskammer nur besondere Aufsichtsbehörden, wie die Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Telekom-Control-Kommission oder Wertpapieraufsicht gemeint; die Gewerbe-Behörde muss hier nicht angeführt werden
- Angehörigkeit zu einer Kammer, Berufsverband oder ähnlichen Einrichtung; dazu meint die Wirtschaftskammer, dass zumindest die entsprechende Landeskammer genannt werden sollte, also z.B. „Mitglied der Salzburger Landesinnung der Augenoptiker“
- Berufsbezeichnung samt Mitgliedstaat in dem sie verliehen wurde; z.B. „österreichischer Augenoptiker“
- Hinweis auf die anwendbaren gewerblichen oder berufsrechtlichen Vorschriften samt Zugang zu diesen; gemeint sind hier nur besondere Berufsausübungsvorschriften, wie z.B. „Ausübungsvorschriften für Kontaktlinsenoptiker“, die Gewerbeordnung als solche muss nicht angeführt werden; diese Vorschriften müssen nicht in jedem Web-Impressum in voller Länge angeführt werden, sondern es genügt z.B. ein Link zum Rechtsinformationsservice
- des Bundeskanzleramtes, wo die jeweils aktuelle Version der Rechtsvorschriften abrufbar ist (www.ris.bka.gv.at)
Zur weiteren Vereinfachung hat Optiker Online! unter der Adresse www.optiker.at/vorschriften sämtliche Bestimmungen nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, die von jeder Augenoptiker-Homepage zukünftig verlinkt werden können. - Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer), soweit vorhanden.
Zuletzt sei noch erwähnt, dass beim Betreiben einer Homepage neben allgemein gültigen Rechtsvorschriften im Internetbereich (z.B. Urheberrecht, Konsumentenschutz, Datenschutz, Wettbewerbsrecht,…) noch einige relativ neue Gesetze gelten, die beachtet werden müssen. Erwähnt sei neben dem ECG etwa das Fernabsatzgesetz oder Signaturgesetz.
Es gibt zur Informationspflicht nach § 5 ECG noch keine OGH Urteile, die als Leitfaden herangezogen werden könnten. Aus diesem Grund kann dieser Artikel keine abschließende Beurteilung der Gesetzeskonformität darstellen, sondern nur als Vorschlag für ein Web-Impressum abgegeben werden.

Dieser Kommentar zum §5 ECG
wurde freundlicherweise von
Frau Mag. iur. Barbara Belyus
zur Verfügung gestellt.
Mag. Barbara Belyus
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