Neue Selbstbehalte 2018

Im Rahmen der jährlichen Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherungen gemäß § 108 Abs. 3 ASVG erhöht sich der Mindestbetrag der Versicherten für Sehbehelfe im Jahr 2018 auf 102,60 Euro inklusive Umsatzsteuer. Für Kinder über dem 15. Lebensjahr und Angehörige die noch Angehörige im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sind, gilt ab kommenden Jahr der Mindestkostenanteil von 34,20 Euro beim Bezug von Sehbehelfen.

Auch im kommenden Jahr gibt es keine einheitliche Regelung ab wann der neue Selbstbehalt gilt. Der neue Mindestbetrag kommt bei einigen Sozialversicherungen wie zum Beispiel der WGKK ab einer Übernahme des Sehbehelfs durch den Versicherten nach dem 31.12.2017 und bei anderen Sozialversicherungen ab Verordnungsdatum nach dem 31.12.2017 zur Anwendung. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich bei der jeweiligen Sozialversicherung nachzufragen.

Bei der WGKK steigt die satzungsgemäße Höchstgrenze für Kontaktlinsen ab 2018 auf 513,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. 

Bei allen Sozialversicherungen kann es allerdings zusätzliche Regelungen betreffend Höchstgrenzen für Kontaktlinsen oder anderen Sehbehelfen geben, welche individuell erfragt werden sollten. Die angeführten Beträge stellen somit keinen Rechtsanspruch gegenüber dem optikum dar.

Die WGKK weist darüberhinaus darauf hin, dass es hinsichtlich des Jahreswechsel von Relevanz ist, dass die Abrechnung von Fällen aus dem Jahr 2017 spätestens bis 20. Februar 2017 vorgenommen wird und der WGKK im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 20.02.2018 mittels zwei getrennter Rechnungen mit jeweils Fällen aus dem alten und dem neuen Jahr übermittelt werden müssen.

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