Ein mehr als zwei Jahre dauerndes Verfahren zwischen der klagenden Ärztekammer und einem beklagten österreichischen Optometristen wegen der Führung seines Doktortitels ist vor wenigen Tagen zu Ende gegangen. Das OGH entschied am 22. November 2016 zur Geschäftszahl 4 Ob 221/16b im Hauptverfahren, dass der beklagte Optometrist im geschäftlichen Verkehr die Abkürzung „Dr“ nur mit einem geeigneten Zusatz führen darf.
Die klagende Interessenvertretung beantragte, dass der Optometrist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen seinen in Großbritannien erworbenen Titel in Österreich gar nicht führen dürfe. Man argumentierte, dass jede Bezeichnung „Doktor“, „Dr.“ und „Dr“ gegen das Universitätsgesetz verstoße und irreführend wäre, da Durchschnittsverbraucher darunter einen Arzt vermuten würden und es sich hier nicht um ein „zur Ausübung des Arztberufs berechtigendes Doktorat“ handeln würde. Mit diesem Vorbringen überzeugte die Klägerin den Obersten Gerichtshof nicht vollständig.
Das Höchstgericht hielt unter anderem fest, dass im Ausland verliehene, akademische Grade konkret so wie in der Verleihungsurkunde festgelegten Form und keinesfalls in einer wie immer gearteten Übersetzung zu führen wären. Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Optometrist an einer britischen Universität den akademischen Grad „Doctor of Philosophy“ erworben. In der Verleihungsurkunde wird der akademische Grad „Dr“ dem Namen vorangestellt. Zusätzlich hatte das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung dem Optometristen zuvor bestätigt, dass er berechtigt sei, den britischen Doktorgrad in der Form „Dr“ – ohne Punkt – seinem Namen voranzustellen.
Abgrenzung zum Arztberuf in der „Dr“ Titelführung
Im brandaktuellen OGH Urteil hielt das Höchstgericht fest, dass es bei der eingeklagten Irreführung keinen Unterschied macht, ob das Doktorat in Österreich oder im Ausland erworben worden ist. Die Bezeichnungen „Doktor“ oder „Dr.“ dürfen gar nicht geführt werden, da sie nicht der Verleihungsurkunde entsprechen.
Hingegen ist das Führen der Bezeichnung „Dr“, sofern gleichzeitig in geeigneter Form auf das Nichtvorliegen eines zur Ausübung des Arztberufs berechtigenden Doktorats hingewiesen wird, nunmehr höchstgerichtlich erlaubt.
Wie genau dieser Hinweis auf „Nichtarzt“ nun konkret auszusehen hat, ist der Entscheidung leider nicht zu entnehmen. Sicher ist nur, dass die Bezeichnung „Optometrist“ nicht geeignet ist eine Irreführung zu verhindern. Das Höchstgericht sah aufgrund der Ergebnisse eines demoskopischen Gutachten den Beweis für erbracht, dass die Berufsbezeichnung „Optometrist“ einen zu geringen Bekanntheitsgrad aufweist und daher nicht geeignet ist, Durchschnittsverbraucher vor der Fehlvorstellung, es mit einem Arzt zu tun haben, zu schützen.
Diese höchstgerichtliche Entscheidung ändert aber nichts daran, dass die Berufsbezeichnung „Optometrist“ weiterhin von allen Gewerbetreibenden, die sowohl den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Augenoptik als auch für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptik erbringen, verwendet werden darf.



