Betragliche Angemessenheitsgrenze der Bildschirmbrille aus steuerlicher Sicht

Bildschirmbrillengläser sind in unterschiedlichen Qualitäten erhältlich. So kann ein Paar mit breiten Sehbereichen im Verkauf auch mehr als Gleitsichtgläser im Basissegment kosten. Wie sieht das nun das Finanzamt? Was ist angemessen? Und wie steht es mit der Brillenfassung? Muss das eine ganz einfache, billige Fassung sein oder dürfen die Gläser auch in einer Qualitätsfassung montiert sein?

Ein konkreter Fall…

Ein technischer Angestellter brachte im Dezember 2010 seine Arbeitnehmerveranlagung von 2009 ein und wollte eine Bildschirmbrille mit Rechnungsbetrag 971 Euro bei den Werbungskosten geltend machen. Anteilig betrugen die Brillengläser 552 Euro, die Fassung schlug sich mit 419 Euro zu Buche. Da sein Arbeitgeber einen Firmenzuschuss von 225 Euro für die Bildschirmbrille gewährte, veranlagte der Angestellte die restlichen 746 Euro bei seiner Arbeitnehmerveranlagung.

Finanzamt lehnte Bildschirmbrille als nicht abzugsfähig ab

Das Finanzamt lehnte jedoch die Bildschirmbrille ab, da sie aus deren Sicht „als Krankheitskosten gelten würde“. Darauf hin beantragte der Angestellte eine Berufung bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz, dem unabhängigen Finanzsenat. In diesem Antrag führte er aus, „dass die Bildschirmbrille ein reines Arbeitsmittel mit einem Schärfenbereich von circa 50 bis 90 cm wäre“.

Das Finanzamt argumentierte gegenüber dem unabhängigen Finanzsenat, dass „der vom Antragsteller selbst zu tragende Kostenanteil für die Bildschirmbrille als Misch- und somit nicht abzugsfähiger Aufwand nach §20 EStG 1988 anzusehen wäre“. Man stützte sich auf das Faktum, dass der Arbeitgeber die Bildschirmbrille nicht zur Gänze bezahlt hätte. Zudem war das Finanzamt der Meinung, dass der Angestellte auch eine billigere Bildschirmbrille hätte kaufen können. Konkret beschied das Finanzamt dem Angestellten, dass „der Aufwand des Antragstellers das notwendige Ausmaß übersteigen würde“. Es könne sich ja auch um eine „gefällig designte“ Brille handeln.

Der unabhängige Finanzsenat erkannte die Bildschirmbrille in voller Höhe an

In der zweiten Instanz wurde im Juni 2013 allerdings festgestellt, dass der Angestellte bei einem technischen Unternehmen als technischer Angestellter nahezu ausschließlich Bildschirmarbeit leistet. Nun sind Aufwendungen dann als Werbungskosten für Arbeitsmittel abzugsfähig, wenn sie eindeutig mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Im weiteren führte der unabhängige Finanzsenat aus, dass es „gar nicht entscheidend wäre, ob gleichartige Arbeitsmittel auch vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden“. Noch mehr – es sei auch „nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber das Arbeitsmittel für erforderlich hält oder ausdrücklich anordnet“. Eine Anerkennung der Werbungskosten ist daher nicht von einer Einwilligung oder Bestätigung des Arbeitgebers abhängig.

Im weiteren wurde vom unabhängige Finanzsenat anerkannt, dass die Nutzung der Bildschirmbrille – aufgrund Nutzung im Betrieb und beim Home- und Teleworking – ausschließlich beruflich nutzt. Eine „allfällige private Verwendung der Bildschirmarbeitsplatzbrille“ wurde vom unabhängige Finanzsenat zudem nicht als „schädlich“ angesehen.

Gute Qualität der Bildschirmbrille ist kein Hindernis bei der Steuererklärung

Im Gegensatz zur ersten Instanz führte der unabhängige Finanzsenat aus, dass ein Zuschuss durch den Arbeitgeber eher die Regel und nicht die Ausnahme darstelle. Sogar im Finanzministerium gäbe es eine Pauschalvergütung für Bildschirmbrillen bei Bildschirmarbeitsplätzen.

Auch sah der unabhängige Finanzsenat der Außenstelle Klagenfurt in den Kosten von 971 Euro keine um das Notwendige übersteigende Kosten. Es wäre kein Luxusaufwand zu erkennen, der den Werbungskostenabzug in Frage stellen würde. Selbst bei der Fassung sei „nach der allgemeinen Verkehrsauffassung bei einem Kostenanteil von 419 Euro für die Brillenfassung eine Angemessenheitsgrenze nicht überschritten“, so die zweite Instanz und gab dem Angestellten Recht.

Coverfoto: © Jeanette Dietl – Fotolia.com

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