Im Rahmen der jährlichen Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherungen erhöht sich der Mindestbetrag der Versicherten für Heilbehelfe wie Sehbehelfe im Jahr 2021 auf 111,00 Euro inklusive Umsatzsteuer.
Gemäß §137 Abs. 3 ASVG werden die Kosten für Sehbehelfe von den Sozialversicherungen nur dann übernommen, wenn sie höher als die für 2021 geltende tägliche Höchstbemessungsgrundlage (nach §108 Abs. 3 ASVG) von derzeit 185,00 Euro übersteigen. 60% der täglichen Höchstbemessungsgrundlage – für das Jahr 2021 sind dies 111,00 Euro – sind vom Versicherten zu tragen.
Kostenanteil für Angehörige
Für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und Personen die für Heilbehelfe und Hilfsmittel vom Kostenanteil befreit sind, ist weiterhin kein Kostenanteil vom Versicherten zu entrichten.
Für alle sonstigen Angehörige (im Sinne des §123 Abs. 2 Zi 4-6 ASVG) sind 20% der täglichen Höchstbemessungsgrundlage – demnach 37,00 Euro – vom Versicherten zu tragen. Angehörige sind (im Sinne des §123 Abs. 2 Zi 4-6 ASVG):
- Kinder und Wahlkinder,
- Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben und
- Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
Als Kinder und Enkel sind Angehörige prinzipiell bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu betrachten. Wenn diese das 18. Lebensjahr überschritten haben, können sie immer noch unter bestimmten Bedingungen im Sinne des ASVG als Angehörige gelten, und zwar wenn (laut §123 Abs. 4 ASVG) eine der nachfolgenden Aspekte zutreffen:
- wenn sich die Angehörigen in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Dies gilt längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Wesentlich ist, dass dazu entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder falls keine Familienbeihilfe bezogen wird, nachweisbar ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben.
- wenn sich die Angehörigen seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im vorigen Punkt genannten Zeitraumes wegen einer Krankheit oder einem Gebrechen erwerbsunfähig oder erwerbslos sind.
- wenn sich die Angehörigen an einem Programm der Europäischen Union zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen. Dies gilt längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Die Kosten für Trifokal- oder Gleitsichtbrillen werden von den Sozialversicherungen weiterhin nicht übernommen. Die Gebrauchsdauer für Brillen beträgt mindestens drei Jahre. Kontaktlinsen haben eine Mindestgebrauchsdauer von zwei Jahren.
Ab dem 1. Jänner 2021 beträgt die einheitliche satzungsmäßige Höchstgrenze für Heilbehelfe und Hilfsmittel das achtfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage. Für 2021 sind dies 1.480 Euro.
Korrekt per Stichtag abrechnen
Die Rechnungsvorschriften verpflichten die Sozialversicherungen die Aufwendungen für das Jahr 2020 bis Ende Februar 2021 zu erfassen. Als Leistungsdatum gilt dazu die Abgabe des Heilbehelfs beziehungsweise Hilfsmittels im Jahr 2020. Verrechnen Sie daher im Jänner und Februar 2021 die Versorgungen der Jahre 2020 und 2021 in getrennten Rechnungen!
Wichtig ist dabei, dass alle Leistungen mit einem Abgabedatum ab dem 1. Jänner 2021 ausschließlich mit den neuen Tarifwerten für 2021 abgerechnet werden.
Die angeführten Beträge stellen keinen Rechtsanspruch gegenüber dem optikum dar.