Laut einer Erkenntnis des OGH, im Februar diesen Jahres, verkaufte Hartlauer im Jahr 1997 gefälschte Fassungen mit dem Markenschriftzug GIORGIO ARMANI in seinen Filialen. Bereits im Juli 1997 wurde die Voruntersuchung gegen den Geschäftsführer der Firma Hartlauer sowie deren Einkaufsleiter wegen des Verdachts des Vertriebs von gefälschter Markenware eingeleitet. Bei Hausdurchsuchungen im Juli 1997 wurden noch 1.054 Brillenfassungen sichergestellt; 400 Stück waren bereits verkauft worden.
In Folge hat der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb aufgrund des damit
begangenen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot des § 2 UWG
Klage eingebracht. Nach mehrjährigen Rechtsstreit entschied der Oberste
Gerichtshof zugunsten des Schutzverbandes. Der OGH befand die Firma Hartlauer
schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, in einem Werbevergleich
eine bei einem Fachoptiker gekaufte Brille mit einer Fassung der Marke „GIORGIO
ARMANI“, insbesondere des Modells 138-743, und Markengläsern, insbesondere
der Marke Zeiss, mit einer Hartlauer-Brille mit gleicher Fassung und Gläsern
der Firma Optimed zu einem Preis von 2.000 S gegenüberzustellen, insbesondere
unter Abbildung des Brillenmodells und Verwendung des Markenschriftzuges GIORGIO
ARMANI OCCHIALI, wenn es sich in Wahrheit bei der Brillenfassung nicht um ein
Originalmodell, sondern um ein Plagiat, insbesondere des Modells GIORGIO ARMANI
138-743, handelt und/oder wenn die Fachoptikerbrille eine andere als die im
Preisvergleich genannten Brillengläsersorte enthält.
Außerdem wurde die Firma Hartlauer zur Urteilsveröffentlichung verurteilt
und musste neben einem Abdruck in der „Kronen Zeitung“ auch im ORF
1 am Mittwoch, 03.07.2002 im Werbeblock vor der ZIB 1 den Urteilsspruch samt
Urteilskopf wie folgt verlesen lassen.
„Der
Oberste Gerichtshof hat in der Rechtssache der klagenden Partei Schutzverband
gegen unlauteren Wettbewerb, Wien 4, Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch
Dr. Marcella Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte
Partei Hartlauer Handelsgesellschaft mbH, Steyr, Stadtplatz 13, vertreten durch
Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung
(Streitwert 21.801,85 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 2.180,19
EUR), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,
in einem Werbevergleich eine bei einem Fachoptiker gekaufte Brille mit einer
Fassung der Marke „GIORGIO ARMANI“, insbesondere des Modells 138-743,
und Markengläsern, insbesondere der Marke Zeiss, mit einer Hartlauer-Brille
mit gleicher Fassung und Gläsern der Firma Optimed zu einem Preis von 2.000
S gegenüberzustellen, insbesondere unter Abbildung des Brillenmodells und
Verwendung des Markenschriftzuges GIORGIO ARMANI OCCHIALI, wenn es sich in Wahrheit
bei der Brillenfassung nicht um ein Originalmodell, sondern um ein Plagiat,
insbesondere des Modells GIORGIO ARMANI 138-743, handelt und/oder wenn die Fachoptikerbrille
eine andere als die im Preisvergleich genannten Brillengläsersorte enthält.
Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den stattgebenden Teil
des gesamten Urteilsspruches und den Urteilskopf samt vorangehender Überschrift
„Im Namen der Republik“ auf Kosten der erstbeklagten Partei in einer
Samstagsausgabe der Tageszeitung „Kronen Zeitung“, zumindest viertelseitig,
im Textteil, mit Normallettern, wie für redaktionelle Artikel verwendet,
mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift und fett und gesperrt gedruckten
Prozessparteien, sowie weiters durch Verlesung des stattgebenden Urteilsspruchs
samt Urteilskopf und vorangehender Überschrift „Im Namen der Republik“
auf Kosten der erstbeklagten Partei einmal im Fernsehprogramm ORF 1, Werbeblock
ZIB 1, veröffentlichen zu lassen.
Oberster Gerichtshof, Wien, am 12.02.2002, Dr. Kodek“