Optikerin setzt sich gegen Augenärztezentrum beim OGH durch

In einem mehrere Jahre dauernden Gerichtsverfahren galt es zu klären, inwieweit die Werbung von Augenärzten für einen bestimmten Augenoptiker zulässig ist. Während sich in den Erstinstanzen das Augenärztezentrum durchgesetzt hatte, „drehte“ der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen der unteren Instanzen um und gab dem klagenden Mitbewerber – einer Augenoptikerin – in wesentlichen Punkten Recht. Es wurde entschieden, dass das beklagte Augenärztezentrum die Werbung und Empfehlung für ein Optikerunternehmen im selben Haus in Zukunft zu unterlassen hat.

Werbung für Optikunternehmen im selben Haus unzulässig

Der Oberste Gerichtshof definierte in seiner umfangreich begründeten Entscheidung (4 Ob 66/17k) erstmals was genau unter den Begriffen „Werbung“, „Empfehlung“ und „sachliche Information“ zu verstehen ist. Diese schwierig abzugrenzenden Begriffe sind jedoch entscheidend, denn Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe, etc. ist Ärzten untersagt. Die sachliche, wahre und das Ansehen der Ärzteschaft nicht beeinträchtigende Information ist laut Standesrecht jedoch erlaubt. Das Hinwegsetzen über das Werbeverbot bedeutet einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuen Mitbewerber und ist verboten. Eine in der Nähe ansässige Augenoptikerin wollte sich diesen Wettbewerbsvorteil der Konkurrenz nicht weiter gefallen lassen und wehrte sich.

Was ist erlaubte Information und wann ist es unlauterer Wettbewerb?

Das Verfahren dauerte mehrere Jahre und beschäftigte sämtliche Instanzen. Zwei Augenärzte, einer davon auch Kontaktlinsenoptiker, praktizierten bis zum Jahr 2012 sogar in den gleichen Räumlichkeiten mit dem mitbeklagten Augenoptiker, danach immer noch im selben Haus.

Die Klebefolien des Augenoptikers an den Fenstern der Ordination blieben einfach hängen. Auf Autos wurden auf beiden Seiten jeweils Folien mit Werbung für das Optikstudio und das Augenzentrum angebracht. In der Ordination hingen Plakate und Schaukästen, wo der Optiker seine Brillen zur Schau stellte und seine Leistungen anpries. Werbezettel für das Optikunternehmen lagen auf und wurden von den Ordinationsgehilfen ungefragt gleich in die Rezepte hineingelegt, was laut OGH nicht nur eine verpönte Werbung darstellte, sondern auch noch Empfehlungscharakter aufwies. Das Höchstgericht schob diesen Praktiken nun einen Riegel vor und verurteilte sie allesamt als unzulässig.

Als zulässige Information erlaubt sind hingegen eine Gemeinschaftshomepage, sofern keine unsachliche oder reklamehafte Anpreisung der Leistungen erfolgt und eine gemeinsame Beschilderung samt gemeinsamem Hausbrieffach.

Das Fazit lautet daher, dass David doch hin und wieder gegen Goliath gewinnt und sich Mut und Durchhaltekraft bezahlt machen.

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