Schweizer Bundesverwaltungsgericht – Anerkennung von deutschem Meisterprüfungszeugnis

Eine deutsche Augenoptikermeisterin suchte im Jahr 2013 beim Schweizer Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation um Anerkennung ihres deutschen Meisterprüfungszeugnisses im Augenoptiker-Handwerk an. Ihrem Antrag legte sie unter anderem auch eine Bestätigung ihrer Arbeitgeberin vor, aus welcher hervorging, dass sie als Augenoptikermeisterin auch tätig gewesen sei. Zudem legte sie als Beilage einen Anhang zur Lehrgangsurkunde Augenoptikermeister bei, mit einer Stoffübersicht.

Das Schweizer Staatssekretariat stellte in erster Instanz einen ablehnenden Bescheid aus

Im März 2014 erhielt die deutsche Augenoptikermeisterin allerdings einen ablehnenden Bescheid. Das Schweizer Staatssekretariat beschied, dass „zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit als diplomierte Optometristin in der Schweiz ein Bachelordiplom im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen vom 6. Oktober 1995 (vgl. die Zitierung in E. 2.2) erforderlich sei.“ In den weiteren Ausführungen erklärte die Schweizer Behörde, dass „die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres Diploms nur unter der Bedingung erfolgen könne, dass Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolviert würden, wobei ihr die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung und einem zweijährigen Anpassungslehrgang offen stünden.“

In der Begründung führte das Schweizer Staatssekretariat aus, dass die Augenoptikertätigkeit in der Schweiz eine reglementierte Tätigkeit darstelle. Nämlich in der Form, dass die europäische Richtlinie 2005/36/EG anwendbar sei. Aufgrund des Stoffplans der Ausbildung am Institut für Berufsbildung in Baden-Württemberg, der Selbstevaluation der Beschwerdeführerin und einer Stellungnahme der Fachhochschule Nordwestschweiz würde sich – so Schweizer Staatssekretariat – „in 10 von 11 einschlägigen Ausbildungsmodulen ein wesentlicher Unterschied zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ergeben.“ Wegen dem Unterschied in der Berufspraxis wäre es legitim, der deutschen Augenoptikerin Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von Art. 14 Abs. 4 der europäische Richtlinie 2005/36/EG aufzuerlegen.

Der Schweizer Bundesverwaltungsgericht folgte der Argumentation der deutschen Augenoptikermeisterin

Im Mai 2014 legte die deutsche Augenoptikermeisterin Beschwerde beim Schweizer Bundesverwaltungsgericht ein. Sie begründete Ihren Antrag in der Schweiz den Titel „diplomierte Augenoptikerin“ zu führen und begründete dies damit, dass „das Schweizer Staatssekretariat seinen Entscheid zu Unrecht auf das Freizügigkeitsabkommen und auf die Richtlinie 2005/36/EG gestützt habe.“ Die Augenoptikerin argumentierte, dass die zwischen der Schweiz und Deutschland seit dem 1. Dezember 1937 geltenden Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung handwerklicher Prüfungen lediglich behelfsmäßig gälten. So sei nach dieser Vereinbarung die deutsche Meisterprüfung mit den höheren Fachprüfungen in der Schweiz gleichgestellt. Eine zusätzliche Vergleichsprüfung wäre – so die klagende Augenoptikerin – unzulässig. Das Schweizer Staatssekretariat hielt dagegen, dass der deutsche Abschluss eine Niveaustufe unter dem in der Schweiz geforderten Bachelor-Abschluss liegen würde.

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht gab jedoch vor einigen Wochen der deutschen Augenoptikermeisterin Recht, hob die Verfügung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation auf und stellte fest, dass das in Deutschland verliehene Meisterprüfungszeugnis im Augenoptiker-Handwerk mit dem eidgenössischen Diplom als Augenoptiker gleichwertig ist. Das Staatssekretariat wurde in letzter Konsequenz angewiesen, der deutschen Augenoptikermeisterin eine Gleichwertigkeitsbestätigung auszustellen.

Coverfoto: © apops – Fotolia.com

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