Seit gestern regelt eine neue Verordnung die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Augenoptik in Österreich. Zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung sind nun neue Voraussetzungen verpflichtend. In der aktuellen Verordnung wird vermehrt auf Praxiszeiten Wert gelegt. Eine vorgeschriebene fachliche Tätigkeit vor Eröffnung eines Gewerbebetriebes macht sicherlich Sinn und ist im Interesse der optimalen Versorgung des Konsumenten.
Der Gesetzgeber hat im Zuge der neuen Verordnung dem zukünftigen
Selbstständigen mehrere Möglichkeiten eröffnet. So gibt es nunmehr
drei unterschiedliche Wege um zu einer Gewerbeberechtigung zu gelangen:
- Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Augenoptik
oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf. Zusätzlich
eine mindestens zweijährige, fachliche Tätigkeit und eine erfolgreich
abgelegte Meisterprüfung im Handwerk Augenoptik. - Ein erfolgreicher Besuch der höheren technischen Lehranstalt – Aufbaulehrgang
Optometrie und Kolleg Optometrie und eine mindestens eineinhalbjährige,
fachliche Tätigkeit. - Den erfolgreichen Besuch der Meisterschule für Augenoptik und Kontaktlinsenoptik
und die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung. Letztere kann bei
Gründen die im §23 Abs. 3 GewO 1994 geregelt sind entfallen. Zusätzlich
ist eine mindestens zweijährige, fachliche Tätigkeit vorzuweisen.
Der Gesetzgeber trägt auch dem raschen fachlichen Fortschritt
in unserer Branche Geltung. So erhalten nur Personen, die in den letzten 10
Jahren in der Augenoptik tätig waren beziehungsweise Prüfungen absolviert
haben, eine Gewerbeberechtigung. Für den Konsumenten bedeutet diese Regelung
eine weitere Qualitätsgarantie beim Brillenkauf.



